Anspruch auf Kinderkrankengeld

Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Anspruch pro Elternteil und Kind: Regulär 10 Tage, 2021 sind es 20 Tage
Anspruch einer oder eines Alleinerziehenden: Regulär 20 Tage, 2021 sind es 40 Tage

Gesetzlich krankenversicherte Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben 2021 Anspruch auf bis zu 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage.

Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?
Ja. Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Was gilt, wenn die Eltern neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten könnten?
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Wie und wo wird das Geld beantragt?
Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Falls Sie eine Bescheinigung über die Nichtteilnahme an der Notbetreuung benötigen, rufen Sie bitte dienstags, mittwochs oder donnerstags in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr in der Schule an.

Besteht parallel Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

Ab wann gilt die Regelung?
Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.

Weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mehr-kinderkrankentage-1836090

Zusätzliche Informationen